§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
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einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der
unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei
ist,
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einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,
weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
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einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke
einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig
ist, oder
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Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu
bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen
Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt,
vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich
zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur
solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet
ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel
oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung
oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von
einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
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im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1
Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder
öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften
(§ 11 Abs. 3) verwendet oder
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Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen
oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in
Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder
ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind
namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz
1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich
sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.